Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: weben+ e.V.

Er hat seinen Sitz in Kukate Nr.2, 29496 Waddeweitz

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Ziel des Vereins

Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung der textilen Kultur des Handwebens. Das Satzungsziel wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung, Verbreitung und Anwendung handwerklicher Fertigkeiten und des Wissens, sowie durch das Aufgreifen und Weiterentwickeln von Impulsen.

 

Zweck des Vereins

•      Fördern des Austausches aller am Weben Interessierten

•      Aktivitäten der Mitglieder für den Verein ideell und materiell unterstützen

•      Empfehlen und Beraten zur handwerklichen Qualität in Aus- und Weiterbildung

•      Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen

•      Durchführen von Aktivitäten zur Öffentlichkeitsarbeit

•      Vernetzen und Kooperieren mit anderen Institutionen

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt

b) Tod

c) Ausschluss

Zu a)   Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer 1/4-jährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres (30.Juni) erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Zu c)   Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Der Rechtsweg ist in solchen Fällen ausgeschlossen.

 

§ 4 Beiträge und Spenden, Geschäftsjahr

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung
Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen dienen der Erfüllung der Vereinsaufgaben.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Juli und endet am 30.Juni eines jeden Kalenderjahres
§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal in zwei Jahren findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

d) Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitgliedern

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen oder das Vereinsinteresse dies erfordert.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins (www.webenplus.de) und durch Einladung per e-mail unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal fünf Mitgliedern. Wie viele Personen dieses Organ in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.
Gewählt werden in jedem Fall
a) die/der 1. Vorsitzende

b) die/der 2. Vorsitzende

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende. Jedem von ihnen ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Sollte der Vorstand aus mehr als erster/erstem und zweiter/zweitem Vorsitzenden bestehen, wird die interne Aufgabenverteilung vom gewählten Vorstand festgelegt. Eine genaue Verteilung von Ämtern und Positionen ist an dieser Stelle nicht vorgesehen.
Der Vorstand kann definierte Aufgaben aus dem Bereich „Führen der Geschäfte des Vereins“ an Dritte delegieren; die Verantwortung für diese Aufgaben bleibt jedoch beim Vorstand.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist der Vorstand bis zur Wahl auf der nächsten Mitgliederversammlung berechtigt, das Amt kommissarisch zu besetzen.
§ 8  Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 9  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
Die Einrichtungen des Vereins sind jedermann zugänglich.
§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre eine/n von zwei Kassenprüfer/innen. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die rechnerische Überprüfung der Kasse und die ordnungsmäßige Kassenführung, nicht auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel.
§ 11 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung der textilen Kultur des Handwebens.

 

§ 13 Sondervollmachten

Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht oder der Finanzbehörde verlangt werden, von sich aus vorzunehmen.

 

§ 14 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Lüneburg.